Veröffentlicht aus internem Compliance-Register
Eine Grundlage für Beratung und Software.
Quelle: AGB Beratung, Umsetzung und Software B2B - Version 4.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
V1 Capital & Consulting GmbH
Version: 4.2 Stand: 17. August 2026 Gültig ab: 17. August 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Verträge zwischen der V1 Capital & Consulting GmbH, Klatschmohnweg 13, 38300 Wolfenbüttel (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.
1.2 Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Die AGB gelten insbesondere für Beratungs-, Analyse- und Unterstützungsleistungen, operative Begleitung, Konzeption, Prozessautomatisierung, Entwicklung und Anpassung individueller Software, Implementierung, Integration, Dokumentation, Schulung, Wartung, Support, Hosting sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.
1.4 Das jeweilige Angebot, eine Leistungsbeschreibung oder ein Einzelvertrag geht diesen AGB bei Widersprüchen vor. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5 Für Leistungen, die unter einer gesondert gekennzeichneten Marke angeboten werden und für die im jeweiligen Angebot oder Vertrag eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet werden, gelten ausschließlich diese markenspezifischen Bedingungen. Diese AGB finden auf solche Leistungen keine Anwendung, soweit die markenspezifischen Bedingungen einbezogen wurden.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Analyse- und Unterstützungsleistungen gemäß schriftlicher Vereinbarung. Der genaue Leistungsumfang wird in einem separaten Angebot oder Vertrag festgehalten.
2.2 Soweit Software-, Automatisierungs- oder Implementierungsleistungen vereinbart werden, bilden ausschließlich das angenommene Angebot und die darin unter Angabe von Bezeichnung, Version oder Datum ausdrücklich einbezogene Spezifikation einschließlich vereinbarter Abnahmekriterien die verbindliche Leistungsvereinbarung und den alleinigen Maßstab für Leistungsumfang, Prüfung, Abnahme und Mängelbeurteilung. Nicht ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung enthaltene Funktionen, Schnittstellen, Datenmigrationen, Dokumentationen, Schulungen, Betriebsleistungen, Wartung, Support, Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten sind nicht geschuldet. Aussagen in Präsentationen, Demonstrationen, Prototypen, auf Websites oder in vorbereitenden Gesprächen stellen keine zusätzliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich in die Leistungsvereinbarung aufgenommen wurden.
2.3 Leistungen können nach Zeitaufwand, zu einem Festpreis oder in einer Kombination beider Vergütungsmodelle erbracht werden. Das Vergütungsmodell allein bestimmt nicht, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Ein konkreter Erfolg ist nur geschuldet, wenn er im Angebot oder Vertrag ausdrücklich als abnahmefähiges Leistungsergebnis beschrieben ist. Im Übrigen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Erfolg.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Fachkräfte und Nachunternehmer einzusetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen und vereinbarte Vertraulichkeitspflichten bleiben unberührt.
2.5 Technisch oder organisatorisch erforderliche Änderungen der Ausführung sind zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktion, Sicherheit und Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
2.6 Vertragsgegenstand können je nach Angebot insbesondere dienstleistungsbezogene Beratung und Unterstützung, abnahmefähige Werk- oder Individualsoftwareleistungen, die einmalige oder laufzeitbezogene Überlassung und Lizenzierung von Standardsoftware, V1-Produkten oder Software-as-a-Service sowie Kombinationen hieraus sein. Maßgeblich für Leistungsart, Erfolgspflichten, Nutzungsrechte, Vergütung, Abnahme und Betrieb ist der konkrete Inhalt des Angebots oder Einzelvertrags.
3. Angebote, Projektgrundlagen und Rangfolge
3.1 Angebote sind für die darin genannte Frist bindend. Fehlt eine Frist, kann der Auftragnehmer das Angebot bis zur Annahme widerrufen.
3.2 Grundlage der Leistung sind die bei Vertragsschluss bekannten Anforderungen, Systeme, Daten, Schnittstellen und Rahmenbedingungen. Angaben des Auftraggebers gelten als vollständig und richtig, soweit der Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit nicht erkennen musste.
3.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Einzelvertrag oder angenommenes Angebot, die im Angebot eindeutig bezeichnete und einbezogene Spezifikation einschließlich Abnahmekriterien, Auftragsverarbeitungsvertrag, diese AGB. Andere Dokumente, E-Mails, Protokolle, Präsentationen oder mündliche Aussagen ändern den Leistungsumfang nur, wenn sie den geänderten Regelungsgegenstand eindeutig bezeichnen und von beiden Parteien in Textform als Vertragsänderung bestätigt wurden. Spätere Vereinbarungen gehen früheren Vereinbarungen nur insoweit vor.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Ansprechpartner, Testfälle, Daten, Systemzugänge, Lizenzen und technischen Umgebungen vollständig und in geeigneter Form bereit. Er prüft Zwischenergebnisse innerhalb vereinbarter, andernfalls innerhalb angemessener Fristen und gibt erforderliche Freigaben oder begründete Einwände ab.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten, Software, Zugänge und Weisungen rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Vor Eingriffen in produktive Systeme erstellt der Auftraggeber eine dem Risiko angemessene, funktionsfähige Datensicherung, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
4.3 Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Leistungsfristen mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierdurch entstehender Mehraufwand, reservierte und nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten sowie notwendige Wiederholungsleistungen werden nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen des Auftragnehmers vergütet.
4.4 Der Auftragnehmer darf die Leistung bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung aussetzen. Gesetzliche Rechte, insbesondere zur Fristsetzung, Kündigung und Vergütung bereits erbrachter oder infolge der Verzögerung nutzlos gewordener Leistungen, bleiben unberührt.
5. Änderungen und Zusatzleistungen
5.1 Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers, die den vereinbarten Leistungsumfang verändern, sind Zusatzleistungen (Change Requests). Dies gilt insbesondere für neue Funktionen, zusätzliche Schnittstellen, geänderte Prozesse, nachträglich gelieferte Anforderungen, andere Zielumgebungen oder zusätzliche Sicherheits-, Dokumentations-, Schulungs- und Betriebsanforderungen.
5.2 Der Auftragnehmer prüft einen Change Request und teilt die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistung mit. Soweit die Prüfung selbst erheblichen Aufwand verursacht, darf sie nach vorherigem Hinweis nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
5.3 Der Auftragnehmer ist zur Umsetzung eines Change Requests erst verpflichtet, wenn die Parteien ihn in Textform vereinbart haben. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer nach dem bisherigen Leistungsumfang weiter oder setzt betroffene Arbeiten aus, wenn eine Fortsetzung wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend den Auswirkungen des Change Requests zuzüglich einer angemessenen Planungs- und Wiederanlaufzeit.
6. Lieferung, Prüfung und Abnahme
6.1 Eine Abnahme findet nur statt, soweit ein abnahmefähiges Leistungsergebnis vereinbart ist. Beratungs-, Unterstützungs-, Betriebs-, Wartungs- und nach Zeitaufwand geschuldete Tätigkeiten ohne ausdrücklich vereinbarten Erfolg bedürfen keiner Abnahme.
6.2 Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Leistungsergebnis zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft es innerhalb von zehn Werktagen, sofern im Angebot keine andere Frist vereinbart ist, ausschließlich anhand der Leistungsvereinbarung gemäß Ziffer 2.2. Er erklärt innerhalb dieser Frist die Abnahme oder verweigert sie unter nachvollziehbarer Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels und der konkret nicht erfüllten Position der Spezifikation oder des Abnahmekriteriums. Unwesentliche Mängel und Anforderungen außerhalb der Leistungsvereinbarung berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.3 Das Leistungsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch sie unter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, nachdem der Auftragnehmer ihn mit der Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Leistungsergebnis außerhalb eines vereinbarten Testbetriebs produktiv nutzt.
6.4 Abgrenzbare Teilleistungen und Meilensteine können gesondert abgenommen werden. Bereits abgenommene Teilleistungen werden bei der Endabnahme nur darauf geprüft, ob sie ordnungsgemäß mit den übrigen Leistungsteilen zusammenwirken.
6.5 Mit der vorbehaltlosen Endabnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Leistungsergebnis den vereinbarten Anforderungen des Angebots und der einbezogenen Spezifikation entspricht. Kennt der Auftraggeber bei der Abnahme einen Mangel oder eine Abweichung, kann er Rechte hieraus nur geltend machen, wenn er sie bei der Abnahme konkret in Textform vorbehalten hat. Vorbehalte sind im Abnahmeprotokoll oder in der Abnahmeerklärung unter Bezug auf die betroffene Position der Spezifikation zu dokumentieren.
6.6 Die Endabnahme beendet die geschuldete Herstellungs- und Projektleistung. Danach schuldet der Auftragnehmer nur die ausdrücklich vereinbarte Mängelbeseitigung sowie gesondert beauftragte Wartungs-, Support- oder Betriebsleistungen. Eine allgemeine Verantwortung oder Garantie für den weiteren Betrieb, die fortdauernde Eignung für nicht vereinbarte Zwecke oder die Kompatibilität mit später veränderten Systemen besteht nicht.
6.7 Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Auftragnehmers für nach der Endabnahme eintretende Störungen, Ausfälle, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Schäden ausgeschlossen, sofern diese nicht nachweislich auf einem bereits bei der Endabnahme vorhandenen, vom Auftragnehmer zu vertretenden wesentlichen Mangel gegenüber der verbindlichen Leistungsvereinbarung beruhen. Dies gilt insbesondere für Folgen produktiver Nutzung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht vereinbarte Einsatzbedingungen, unterlassene Datensicherung, fehlende Updates, Bedienfehler sowie Änderungen oder Ausfälle externer Systeme. Die zwingenden Haftungstatbestände nach Ziffer 13.1 sowie § 639 BGB bleiben unberührt.
6.8 Soweit keine Abnahme vereinbart ist, ist die Leistung mit ihrer vertragsgemäßen Erbringung oder Bereitstellung erfüllt.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Art, Höhe und Fälligkeit der Vergütung richten sich vorrangig nach dem Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie vereinbarter oder erforderlicher Reise- und Nebenkosten, soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist. Entgelte und nutzungsabhängige Gebühren für erforderliche oder vom Auftraggeber gewünschte Drittanbieterleistungen, insbesondere für Lizenzen, Hosting, Cloud-Dienste, APIs, KI-Modelle, Telefonie, Zahlungsdienste und sonstige Plattformen, sind nicht in der Vergütung des Auftragnehmers enthalten, sofern ihre Einbeziehung in einen Festpreis nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sie müssen im Angebot nicht einzeln ausgewiesen werden und werden entweder unmittelbar vom Auftraggeber getragen oder vom Auftragnehmer in tatsächlich angefallener Höhe weiterberechnet. Mit der Freigabe des betreffenden Drittanbieters oder Kostenmodells gelten die daraus entstehenden Entgelte als genehmigt; neu hinzukommende, nicht nur unerhebliche Drittanbieter-Kosten bedürfen vor ihrer Auslösung der Freigabe des Auftraggebers in Textform.
7.2 Leistungen nach Zeitaufwand werden zu den vereinbarten Sätzen nach tatsächlich angefallenem Aufwand abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung monatlich. Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind.
7.3 Bei Festpreisleistungen deckt der Festpreis ausschließlich den vereinbarten Leistungsumfang ab. Change Requests, zusätzliche Mitwirkung, vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand und Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden zusätzlich nach Vereinbarung, hilfsweise nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers vergütet.
7.4 Zahlungspläne und Abschlagszahlungen richten sich nach dem Angebot. Fehlt bei einem Festpreisprojekt ein Zahlungsplan, werden 40 Prozent bei Beauftragung, 40 Prozent mit Bereitstellung zur Abnahme und 20 Prozent mit Abnahme fällig. Unabhängig von einem vereinbarten Zahlungsplan ist die gesamte noch offene Vergütung spätestens mit der Endabnahme oder dem Eintritt einer Abnahmefiktion fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden angerechnet.
7.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Der Auftragnehmer darf nach erfolgloser Mahnung weitere Leistungen und die Übergabe noch nicht geschuldeter Arbeitsergebnisse bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen. Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
7.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
8.1 Die Vertragslaufzeit wird im Vertrag festgehalten. Für laufende Beratungs-, Unterstützungs-, Wartungs-, Hosting- oder Betriebsleistungen gilt die im Angebot vereinbarte Kündigungsfrist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können solche auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträge von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
8.2 Projekt- und Festpreisverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag über ein geschuldetes Werk vor dessen Vollendung ohne wichtigen Grund, gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen; insbesondere bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs bestehen.
8.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkung nicht erbringt, fällige Zahlungen nicht leistet, Schutzrechte oder Vertraulichkeit erheblich verletzt oder die Fortsetzung aus rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen unzumutbar ist.
8.4 Nach Vertragsende werden bis dahin erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen abgerechnet. Übergabe- und Nutzungsrechte richten sich nach Ziffer 10 und setzen die vollständige Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung voraus.
9. Vertraulichkeit
9.1 Der Auftragnehmer behandelt alle als vertraulich erkennbaren Informationen des Auftraggebers vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder vom Auftraggeber genehmigt ist. Eingesetzte Mitarbeiter und Nachunternehmer werden angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
9.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
9.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzlich besonders geschützte Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten bleiben so lange geschützt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.
10. Arbeitsergebnisse, Quellcode und Nutzungsrechte
10.1 Alle vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Texte, Analysen und Konzepte werden dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung im vereinbarten Umfang zur Nutzung überlassen. Soweit rechtlich erforderlich, räumt der Auftragnehmer die hierfür notwendigen Nutzungsrechte ein.
10.2 An individuell für den Auftraggeber entwickelter Software, Dokumentation und sonstigen kundenspezifischen Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die im Angebot beschriebenen Nutzungsrechte ein. Fehlt eine abweichende Regelung, erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, ausschließliches Recht, die kundenspezifischen Arbeitsergebnisse für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte betreiben, warten und weiterentwickeln zu lassen. Das Recht zur isolierten Vermarktung, Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung an nicht verbundene Dritte ist nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
10.3 Quellcode, kundenspezifische Dokumentation, vereinbarte Zugangsdaten und sonstige ausdrücklich geschuldete Übergabegegenstände werden in dem im Angebot bestimmten Umfang übergeben. Soweit möglich, arbeitet der Auftragnehmer bereits während des Projekts im Repository oder in der Infrastruktur des Auftraggebers. Die Übergabe entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur vollständigen Zahlung. Vor vollständiger Zahlung darf der Auftraggeber noch nicht vollständig vergütete Arbeitsergebnisse ausschließlich zur vereinbarten Prüfung und Abnahme nutzen, sofern der Auftragnehmer keiner weitergehenden Nutzung zugestimmt hat.
10.4 Vorbestehende oder unabhängig entwickelte Methoden, Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Frameworks, generische Module, Know-how und allgemein wiederverwendbare Komponenten des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Soweit solche Bestandteile für die vertragsgemäße Nutzung eines kundenspezifischen Arbeitsergebnisses erforderlich sind, erhält der Auftraggeber daran ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht isoliert übertragbares Nutzungsrecht für den Vertragszweck einschließlich Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung des Gesamtergebnisses.
10.5 Für Open-Source-Software und Leistungen Dritter gelten vorrangig deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf wesentliche Drittkomponenten hin, soweit dies nach Art der Leistung üblich und für die Nutzung relevant ist. Vergütungen des Auftragnehmers umfassen Gebühren von Drittanbietern nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Im Übrigen gilt für solche Gebühren Ziffer 7.1. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf spätere Preis-, Leistungs-, Lizenz- oder Laufzeitänderungen des Drittanbieters und übernimmt hierfür keine Garantie.
10.6 Soweit KI-Werkzeuge bei der Erstellung eingesetzt werden, werden Rechte nur in dem Umfang eingeräumt, in dem sie rechtlich bestehen und dem Auftragnehmer zustehen. Eine ausschließliche urheberrechtliche Schutzfähigkeit rein KI-generierter Bestandteile wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer wird wissentlich keine Inhalte übernehmen, deren vertragsgemäße Nutzung Rechte Dritter verletzt.
10.7 Der Auftragnehmer darf allgemeine Erfahrungen, Ideen, Verfahren und nicht vertrauliches Know-how aus dem Projekt weiterverwenden. Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse und kundenspezifischer Quellcode werden dabei nicht offengelegt oder für Dritte wiederverwendet.
10.8 Wird Standardsoftware, ein V1-Produkt oder eine als Software-as-a-Service betriebene Leistung überlassen, gelten Art, Dauer, Nutzerzahl und Umfang des Nutzungsrechts nach dem Angebot. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke während der vereinbarten Vertragslaufzeit. Quellcode, Entwicklungsunterlagen und ausschließliche Nutzungsrechte sind bei Standardsoftware oder Software-as-a-Service nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11. Betrieb, Wartung und Drittsysteme
11.1 Hosting, laufender Betrieb, Überwachung, Datensicherung, Wartung, Support, Sicherheitsupdates, Reaktionszeiten und garantierte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung übernimmt der Auftraggeber diese Aufgaben ab Übergabe selbst.
11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Änderungen oder Leistungseinschränkungen von Drittanbietern, Plattformen, APIs, Modellen, Hostingdiensten oder Schnittstellen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Er informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Auswirkungen und bietet erforderliche Anpassungen als Zusatzleistung an, sofern der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
11.3 Nach Übergabe vorgenommene Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf Verantwortung des Auftraggebers. Eine weitere Unterstützung durch den Auftragnehmer kann gesondert vereinbart werden; eine dauerhafte Bindung an den Auftragnehmer besteht nicht.
12. Gewährleistung und Mängelrechte
12.1 Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Analyse- und Unterstützungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Gewährleistung für bestimmte wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Ergebnisse wird nicht übernommen, sofern ein bestimmter Erfolg nicht ausdrücklich vereinbart ist.
12.2 Für abnahmefähige Software- und Werkleistungen gilt ausschließlich die Leistungsvereinbarung gemäß Ziffer 2.2 als vereinbarte Beschaffenheit. Ein Mangel liegt nur vor, wenn das Leistungsergebnis bei der Endabnahme wesentlich von einer dort ausdrücklich festgelegten Anforderung abweicht. Unerhebliche Abweichungen, rein optische Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung, Anforderungen außerhalb der Spezifikation und lediglich subjektive Erwartungen des Auftraggebers begründen keinen Mangel.
12.3 Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich in Textform und beschreibt sie so konkret, dass sie reproduziert und der betroffenen Position der Spezifikation oder dem Abnahmekriterium zugeordnet werden können. Nach der Endabnahme legt der Auftraggeber dar, dass die gerügte wesentliche Abweichung bereits im Zeitpunkt der Endabnahme vorlag. Er stellt erforderliche Informationen, Protokolle und Zugänge bereit. Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl durch Fehlerbeseitigung, Umgehungslösung oder Ersatzlieferung nacherfüllen. Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Zahl von Nacherfüllungsversuchen einzuräumen; regelmäßig sind mindestens zwei Versuche angemessen.
12.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Abweichung durch nicht vereinbarte Einsatzbedingungen, fehlerhafte Bedienung, fehlende Datensicherung, Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, nicht freigegebene Komponenten oder Änderungen externer Systeme verursacht wurde und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.
12.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme oder, wenn keine Abnahme stattfindet, ab vollständiger Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Garantie, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
12.6 Nach der Endabnahme sind Ansprüche wegen bei der Abnahme bekannter und nicht wirksam vorbehaltener Mängel oder Abweichungen ausgeschlossen. Im Übrigen bestehen Ansprüche wegen des abgenommenen Leistungsergebnisses ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 12 und der Haftungsbegrenzungen in Ziffer 13. Weitergehende Garantien, verschuldensunabhängige Einstandspflichten oder eine Zusicherung dauerhafter Fehlerfreiheit werden nicht übernommen, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.
13. Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
13.3 Soweit eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, ist die Gesamthaftung des Auftragnehmers für sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag auf dessen Netto-Auftragswert, höchstens jedoch auf 100.000 EUR, begrenzt. Netto-Auftragswert ist die für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung des Auftragnehmers ohne Umsatzsteuer und ohne durchlaufende oder weiterberechnete Drittanbieter-Kosten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Netto-Auftragswerts die für den betroffenen Leistungsteil in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte oder zu zahlende Nettovergütung. Die Haftungsobergrenze gilt nicht in den Fällen der Ziffer 13.1 und beschränkt keine nach Ziffer 12 bestehenden Ansprüche auf Nacherfüllung.
13.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer, soweit eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit solche Schäden typischerweise vorhersehbar waren und aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren.
13.5 Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.
13.6 KI-Systeme und Haftung
Der Einsatz von KI-Systemen erfolgt ausschließlich unterstützend und begründet keine Erfolgsgarantie. KI-generierte Inhalte und Vorschläge können trotz angemessener Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten enthalten und sind vom Auftraggeber vor geschäftskritischer Verwendung im eigenen Verantwortungsbereich zu prüfen, soweit dies nach Art der Leistung vereinbart oder zumutbar ist. Der Einsatz von Telefon-KI-Assistenzsystemen erfolgt nach vorheriger Information des Gesprächspartners; eine Speicherung von Audio-Rohdaten findet nur statt, wenn dies rechtlich zulässig, transparent vereinbart und datenschutzkonform umgesetzt wurde. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen dieser Ziffer 13.
14. Datenschutz
14.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Kunden gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
14.2 Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Zulässigkeit seiner Weisungen, die erforderlichen Informationen gegenüber betroffenen Personen und die datenschutzkonforme Nutzung der Arbeitsergebnisse verantwortlich, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
15. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden, insbesondere Ausfälle öffentlicher Netze oder nicht vom Auftragnehmer betriebener Plattformen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse oder vergleichbare Fälle höherer Gewalt. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen; bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit deren Ausschluss zulässig ist.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand: 17. August 2026 Freigabestatus: Zur Veröffentlichung freigegeben